Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

Wir erbringen unsere Leistungen ausschließlich zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

 

 

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden (wie bspw. Allgemeine Einkaufsbedingungen) finden keine Anwendung, auch wenn wir diesen nicht explizit widersprochen haben.

 

 

A Gemeinsame Bedingungen für alle unsere Leistungen

 

 

§1 Angebot und Vertragsschluss

 

1.1 Angebot, Auftragsbestätigung

Alle unsere Angebote sind, sofern nicht anders angegeben, freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch unsere Auf- tragsbestätigung zustande.

 

1.2 Textform

Der Auftrag des Kunden und unsere Auftragsbestätigung haben in Textform (§ 126b BGB) zu erfolgen. Mündliche Nebenabreden sind nur gültig, wenn sie von uns in Textform bestätigt werden. Die Textform gilt auch für alle weiteren Erklärungen oder Abreden. Auf das Textformerfordernis kann nur unter Wahrung der Textform verzichtet werden.

 

 

§2 Rechnung und Zahlung

 

2.1 Rechnungsstellung

Wir stellen Rechnungen grundsätzlich nur in Euro. Sofern keine abweichenden Vereinbarungen getroffen wurden, sind unsere Rechnungen innerhalb von zehn Kalendertagen ab Rechnungsstellung ohne Abzüge ausschließlich per Banküberweisung in Euro zu begleichen. Nach Ablauf dieser Frist gerät der Kunde in Zahlungsverzug, ohne dass es einer Mahnung bedarf.

 

Gerät ein Kunde in Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, weitere Leistungen zu verweigern, bis alle unsere ausstehenden Forderungen vollständig beglichen sind.

 

2.2 Umsatzsteuer

Alle Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.

 

Besitzt ein Kunde mit Sitz im Ausland eine europäische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID, VAT-ID), muss uns diese bei Auftragserteilung mitgeteilt werden.

 

2.3 Abschlagszahlungen/Vorkasse

Wir sind berechtigt, Abschlagszahlungen, bzw. Vorkasse zu verlangen. Abschlags- oder Vorkassezahlungen müssen innerhalb des gesetzten Zahlungsziels bei uns eingegangen sein, ansonsten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.

 

 

§3 Mitwirkungspflichten des Kunden

 

3.1 aktive Mitwirkung des Kunden

Unsere Leistungen setzen die aktive Mitwirkung des Kunden voraus; insbesondere ist der Kunde verpflichtet,

 

 

(a)  uns nach Vertragsschluss einen Ansprechpartner zur Koordination unserer Tätigkeit zu benennen, welcher zu Änderungen des Vertrags, Freigabe von Leistungen und zum Empfang von Rechnungen ermächtigt ist;

(b)  die generelle Verfügbarkeit der relevanten Stakeholder für Fragen und notwendige Meetings zu gewährleisten.

 

Wird uns entgegen A 3.1 (a) kein Ansprechpartner benannt, ist unser Ansprechpartner derjenige, der den Vertrag mit uns angebahnt hat.

 

 

3.2 gesetzliche Rahmenbedingungen, Datenschutz, Backup

 

a) gesetzliche Rahmenbedingungen

Die Einhaltung der geltenden gesetzlichen Rahmenbedingungen (insb. DSGVO) obliegt allein dem Kunden. Wir werden diesbezüglich vom Kunden gemachte Vorgaben lediglich implementieren. Wir sind nicht verpflichtet, die Vorgaben des Kunden auf ihre Validität zu überprüfen oder auf Bedenken gegen die Validität der Vorgaben hinzuweisen.

 

b) Datenschutz

Soweit der Kunde uns Daten zur Verfügung stellt, obliegt es allein dem Kunden, die für die Überlassung der Daten nötigen Einwilligungen und Rechte beizubringen.

 

Der Kunde wird uns von jeglicher Inanspruchnahme – sei diese zivilrechtlich oder öffentlich-rechtlich – wegen der Verwendung von durch den Kunden zur Verfügung gestellter Daten, freihalten.

 

Insoweit erforderlich, werden die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung, gem. Art. 28 DSGVO abschließen.

 

c) Backups

Wir übernehmen keine Verantwortung für die Integrität von Kundendaten. Es ist Sache des Kunden, seine Daten hinreichend gegen Verlust zu schützen und Backups durchzuführen.

 

3.3 Verhältnis zu Dritten

Soweit unsere Leistungen vom Kunden im Rahmen eines (agilen) Projekts in Anspruch genommen werden, in dem Dritte involviert sind, sind wir allein gegenüber dem Kunden für unsere Leistungen verantwortlich. Vertragsbeziehungen zu Dritten entstehen nicht. Sofern Regieaufgaben oder Projektmanagement nicht explizit Gegenstand des Auftrags sind, übernehmen wir keine Weisungsbefugnis gegenüber Dritten und sind für Leistungen Dritter nicht verantwortlich.

 

Der Kunde verpflichtet sich, uns von der Inanspruchnahme durch Dritte freizuhalten.

 

 

§4 Leistungsstörungen

 

4.1 höhere Gewalt (Force Majeure)

Kann ein Auftrag aufgrund höherer Gewalt (Krieg, Bürgerkrieg oder Kriegs- oder Bürgerkriegsgefahr; Natur- oder Umweltkatastrophen; Terror oder Terrorgefahr; Aufruhr; Streik; Epidemien oder Pandemien; o. ä.) nicht durchge- führt werden, werden wir und der Kunde von den jeweiligen Verpflichtungen zur Leistung frei; bereits erbrachte Teilleistungen sind (anteilig) zu vergüten. Als höhere Gewalt gilt auch eine Reisewarnung des Deutschen Auswärtigen Amts, eine Extremwetterwarnung oder die Einreiseverweigerung oder die Verweigerung der Beförderung (sofern wir die Einreiseverweigerung oder die Verweigerung der Beförderung nicht zu vertreten haben).

 

4.2 vom Kunden zu vertretene Leistungsstörungen

Kann der Auftrag aufgrund von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, insb. bei fehlender oder unvollständiger Mitwirkung des Kunden, nicht oder nicht vollständig durchgeführt oder muss er abgebrochen werden, kommt der Kunde ohne weiteres in Annahmeverzug.

 

Hinweis: Nach der gesetzlichen Regelung kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, wenn er die Leistung nicht wie vereinbart entgegennimmt. Gemäß § 615 BGB führt der Annahmeverzug dazu, dass der Auftragnehmer von der Leistungspflicht frei wird, der Auftraggeber aber grundsätzlich zur Zahlung der vereinbarten Vergütung verpflichtet bleibt.

 

Etwaige uns weiter zustehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

 

4.3 von uns zu vertretene Leistungsstörungen

Von uns zu vertretene Leistungsstörungen richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkungen aus A 5.1.

 

 

§5 Haftungsbeschränkung

 

5.1 unsere Haftung

Wir haften unbeschränkt nur in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, in Fällen der Verletzung von Leben, Leib oder Gesundheit oder in Fällen der Verletzung von Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.

 

Bei einfach fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, die wesentlich für die Erreichung des Vertragszwecks ist (Kardinalpflicht), ist unsere Haftung der Höhe nach begrenzt auf den Schaden, der nach der Art des Auftrags vorhersehbar und typisch ist.

 

Eine weitergehende Haftung übernehmen wir nicht. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für die persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter oder anderer Organe.

 

5.2 Komponenten von Drittanbietern

Insoweit Komponenten von Drittanbietern zum Einsatz kommen, werden wir nur solche Komponenten von Drittanbietern einsetzen, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuell sind. Der Kunde erkennt an, dass es außerhalb der Sphäre von uns liegt, ob diese Komponenten in der Zukunft in der von uns eingesetzten Form verfügbar bleiben und aktualisiert werden.

 

 

§6 Schutzrechte, Clean Intellectual/Industrial Property (Clean-IP)

 

6.1 Wahrung von Schutzrechten Dritter

Wir verpflichten uns, unsere Leistungen frei von Schutzrechten (bspw. Patente, Designs, Marken) Dritter zu erbringen oder bzgl. solcher Schutzrechte eine dem Vertragszweck entsprechende Lizenz auf eigene Kosten beizubringen.

 

Der Kunde ist verpflichtet, Gestaltungs- und andere Vorgaben frei von Schutzrechten (Patente, Designs, Marken) Dritter zu erstellen oder bzgl. solcher Schutzrechte eine unbefristete und übertragbare Lizenz auf eigene Kosten beizubringen.

 

Im Falle der Verletzung von Schutzrechten Dritter durch die jeweils andere Partei, ist jede Partei nach freiem Ermessen berechtigt, Ansprüche Dritter ohne Prüfung anzuerkennen oder abzuwehren und die jeweils andere Partei für den entstandenen Schaden und die entstandenen Kosten in Regress zu nehmen.

 

6.2 Übertragung von Schutzrechten

Mit vollständiger Zahlung der Vergütung erwirbt der Kunde zeitlich und räumlich unbeschränkt und übertragbar sämtliche Schutz-, bzw. Nutzungsrechte an den Leistungen von uns.

 

Diese Übertragung von Schutzrechten ist nicht exklusiv. Wir behalten uns vor, schutzfähige Entwicklungen auch in anderen Projekten einzusetzen.

 

6.3 „Clean-IP“-Klauseln

Für unsere Leistungen sind wir auf die Nutzung externer Ressourcen (bspw. Runtimes, Toolkits, APIs) angewiesen, die vielfach Open-Source-Software sind. „Clean-IP“-Vorgaben des Kunden bedürfen daher der expliziten vorherigen Vereinbarung. Soweit wir für den Kunden Open-Source-Software verwenden, anpassen oder erweitern, bleiben diese Open-Source (6.4).

 

6.4 Open-Source-Software

Von uns zur Erfüllung des Auftrags angepasste Open-Source-Software wird dem Kunden ohne zusätzliche Berechnung zu der der Software zugrundeliegenden Lizenz zur Nutzung überlassen. In jedem Fall sind wir zur anderweitigen Nutzung der Software ohne Einschränkungen berechtigt.

 

Von uns zur Erfüllung des Auftrags entwickelte Open-Source-Software wird dem Kunden ohne zusätzliche Berechnung mit einer üblichen Open-Source-Lizenz, die im der Software benannt ist, zur Nutzung überlassen. In jedem Fall sind wir zur anderweitigen Nutzung der Software ohne Einschränkungen berechtigt.

 

Wir weisen allerdings explizit darauf hin, dass solche Software für bestimmte Bedingungen und einen limitierten Einsatzzweck gedacht und nicht oder zumindest nicht vollständig getestet wurde. Zudem ist es im Rahmen eines bestimmten Auftrags nicht möglich, die Auswirkungen aller möglichen Einsatzszenarien zu durchdenken. Wir übernehmen daher keinerlei Haftung für die generelle Einsetzbarkeit solcher Software außerhalb des Auftrags. Der Einsatz dieser Software außerhalb des Auftrags geschieht auf eigene Gefahr des Kunden.

 

6.5 vom Kunden bereitgestellte IP

Unser Kunde sichert uns zu, dass das von ihm zur Durchführung des Auftrags bereitgestellte IP (vgl. A § 6) frei von Rechten Dritter ist, bzw. er über das IP verfügen darf.

 

Im Falle einer Schutzrechtsverletzung ist der Kunde verpflichtet, uns jeglichen Schaden zu ersetzen und uns von Ansprüchen Dritter freizuhalten. Beruft sich ein Dritter auf eine Schutzrechtsverletzung, so sind wir nicht verpflichtet, die Rechtslage zu prüfen und ohne weiteres berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadenersatz oder eine Sicherheitsleistung zu verlangen.

 

Unser Recht, Schadenersatz im Übrigen zu verlangen, bleibt hiervon unberührt.

 

 

§7 Referenznennung, Konkurrenzschutz, Verschwiegenheit

 

7.1 Referenznennung

Wir sind berechtigt, den Kunden als Referenz zu nennen. Die Nennung erfolgt u. a. unter Verwendung des Logos oder Markenzeichens des Kunden auf unserer Website. Der Kunde kann dieser Referenz jederzeit für die Zukunft widersprechen.

 

Der Kunde kann entsprechend uns als Referenz nennen, wobei wir uns den jederzeitigen Widerspruch vorbehalten.

 

7.2 Konkurrenzschutz

Wir verpflichten uns gern zur Verschwiegenheit, können aber keinen Konkurrenzschutz bieten. Von daher können wir keine Vereinbarungen akzeptieren, die uns verbieten, für Wettbewerber unserer Kunden tätig zu werden.

 

7.3 Verschwiegenheit

Wir respektieren die Tatsache, dass Geschäftsgeheimnisse geschützt werden müssen. Daher sind wir grundsätzlich zur Unterzeichnung einer vom Kunden gestellten Verschwiegenheitserklärung bereit. Damit wir die Verschwiegenheitserklärungen unserer Kunden juristisch prüfen und eventuelle Probleme im Vorfeld klären können, muss der Kunde uns die Verschwiegenheitserklärung spätestens zusammen mit der Auftragserteilung zusenden.

 

Wir sind nicht verpflichtet, Verschwiegenheitserklärungen zu unterzeichnen, die uns zum Zeitpunkt der Auftragserteilung noch nicht vorlagen. Für den Fall, dass ein Kunde nach Vertragsschluss auf die Unterzeichnung einer Verschwiegenheitserklärung besteht, kommt dieser in Annahmeverzug und hat das vereinbarte Honorar auch ohne unsere Leistung zu zahlen. Daneben sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unser Recht, Schadenersatz zu verlangen, bleibt unberührt.

 

 

§8 Abtretung, Aufrechnung

 

8.1 Abtretungsverbot

Unser Kunde ist nur mit unserer Zustimmung berechtigt, seine Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung mit uns abzutreten. Unsere Zustimmung ist nur dann wirksam, wenn sie in Textform erteilt wurde.

 

8.2 Aufrechnung

Der Kunde darf nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen die Aufrechnung erklären.

 

 

§9 Gerichtstand, Rechtswahl, salvatorische Klausel

 

9.1 Gerichtsstandvereinbarung

Sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten mit unseren Kunden Hamburg.

 

9.2 Rechtswahl, internationaler Gerichtsstand

Für alle Beziehungen mit unseren Kunden gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des CISG.

 

Internationaler Gerichtsstand ist ausschließlich Hamburg.

 

9.3 salvatorische Klausel

Üben wir ein Recht aus diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder den speziellen Konditionen für die jeweils angebotene Leistung nicht aus, bedeutet dies keinen Verzicht auf unser Recht.

 

Sofern eine Bestimmung in diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder den speziellen Konditionen für die jeweils angebotene Leistung unwirksam ist oder unwirksam wird, bleiben die übrigen Bestimmungen in ihrer Wirksamkeit unberührt. Die Vertragsparteien verpflichten sich, eine Ersatzbestimmung zu finden, die der ursprünglichen wirtschaftlichen Zielsetzung bestmöglich entspricht.

 

 

B Besondere Bedingungen für einzelne Leistungen

 

Ergänzend oder ersetzend zu den Bedingungen aus Teil A gelten für unsere unterschiedlichen Leistungen die folgenden Bedingungen:

 

§1 Agile Projektierung

 

1.1 Vorbemerkung

Die agile Projektierung geht u. a. davon aus, dass hinsichtlich Funktionsumfang und Umsetzung zu Beginn eines Projekts Vorstellungen bestehen, die sich im Verlauf der Entwicklung als falsch, nicht bedarfsgerecht oder in sonstiger Weise nicht zielführend erweisen. Agile Projektierung versucht, Projektfehlschläge dadurch zu vermeiden, dass nicht nach einer starren Idee hierarchisch vorgegangen wird. Beim agilen Ansatz setzt man hingegen auf kleinere, fokussierte Teams, die sich in regelmäßigen Abständen zusammenfinden, um ganz spezifische Ziele in Angriff zu nehmen. Die Teams sind agiler, flexibler und effizienter, wodurch sich die Wahrscheinlichkeit erhöht, dass sie die vom Kunden gesteckten Ziele auch erreichen - insbesondere dann, wenn sich dessen Bedürfnisse ändern. Die Methodik bietet für Projektteams, Projektleiter, Kunden und Stakeholder viele Vorteile, wie schnellere Auslieferung von Lösungen; erhöhte Flexibilität und Anpassungsfähigkeit; erhöhte Erfolgsaussichten durch stärkere Fokussierung; schnelleres Identifizieren von Problemen und Fehlern; optimierte Entwicklungsprozesse; optimale Projektkontrolle; erhöhte Fokussierung auf spezifische Kundenbedürfnisse und mehr Kollaboration und Feedback.

 

Die Entwicklung erfolgt dabei in sog. Sprints, kurzen Arbeitsperioden, die mit einem (Zwischen-) Ergebnis abgeschlossen werden, das wiederum die Grundlage für weitere Sprints bildet. Ziel ist es je Sprint funktionsfähige Inkremente zu liefern. Es fallen also Konzeption, Entwicklung und Test einer User-Story in einen Sprint. Dies ist ein wesentlicher Unterschied zu klassischer Entwicklung, wo eine mehrmonatige Konzeptionsphase einer mehrmonatigen Umsetzungsphase voraus geht, wodurch Konzeptionsfehler oder falsche Annahmen zum Nutzerverhalten erst sehr spät deutlich werden.

 

Sofern wir im Rahmen agiler Projektierung tätig werden, gelten folgende Bedingungen, sofern nichts anderes vereinbart ist:

 

1.2 Product Owner

Der (vom Kunden benannte) Product Owner ist gleichzeitig Ansprechpartner im Sinne von A 3.1 (a). Auf Wunsch stellen wir dem Product Owner zur Unterstützung dieser Rolle einen Product-Owner-Support zur Seite.

 

1.3 Sprints

Wir legen die einzelnen Sprints gemeinsam mit dem Kunden fest. Jeder Sprint wird durch eine gemeinsame Evaluierung des Ergebnisses abgeschlossen. Diese Evaluierung stellt die Basis für den nächsten Sprint dar. Ein Sprint soll regelmäßig nicht länger als zwei Arbeitswochen dauern.

Ein Sprint gilt als abgeschlossen, sobald wir und der Kunde uns einig sind, dass zum nächsten Sprint übergegangen werden soll oder wenn wir oder der Kunde in Textform erklären, dass ein Sprint abgeschlossen ist und der jeweils andere nicht unverzüglich in Textform widerspricht. Der Widerspruch ist nur beachtlich, wenn die widersprechende Partei den Widerspruch begründet und konkret darlegt, was sie zum Abschluss des Sprints noch für erforderlich ansieht.

 

1.4 change requests

Nach Abschluss eines Sprints vorgebrachte Änderungswünsche des Kunden gelten als change requests, sofern diese nicht in einem späteren Sprint umgesetzt werden können.

 

Wir werden dem Kunden den zeitlichen und Vergütungsmehraufwand für die Bearbeitung des change requests unverzüglich in Textform aufgeben. Der change request wird Bestandteil des Vertrages, sofern der Kunde die Erklärung von uns binnen drei Tagen bestätigt; ansonsten gilt der change request als hinfällig.

 

1.5 Abnahme

Die Leistungen von uns werden von dem Kunden gemäß den zwischen den Parteien definierten Sprints abgenommen.

 

Ein Sprint gilt als abgenommen, sobald er im Sinne von B 1.3 abgeschlossen ist. Das Projekt als Ganzes gilt mit der Abnahme des letzten Sprints als abgenommen.

 

Das für einen Sprint angefallene Honorar wird mit Abnahme des Sprints zur Zahlung fällig.

 

1.6 Vertragsbeendigung nach § 648 BGB

Macht der Kunde von seinem ihm nach § 648 BGB zustehenden freien Kündigungsrecht Gebrauch, ist er verpflichtet, das volle veranschlagte Budget für den laufenden Sprint an uns zu zahlen, auch wenn dieser durch die Kündigung vorzeitig beendet wird. Für die vorzeitige Vertragsbeendigung schuldet der Kunde uns weiter einen Ausgleich von 10 % des noch offenen Gesamtvolumens des Projekts.

 

 

§2 Entwicklungsleistungen in nicht agilen Prozessen

 

Handelt es sich bei einem Auftrag um einen Werkvertrag, der nicht B § 1 unterfällt und macht der Kunde vom Recht zur freien Kündigung nach § 648 BGB Gebrauch, so ist der Kunde verpflichtet, pauschal 80 % des veranschlagten Honorars und 100 % der bei uns nachweislich angefallenen Fremdkosten als Honorarausfall an uns zu zahlen.

 

Uns bleibt es unbenommen, einen höheren Honorarausfall gegen Nachweis geltend zu machen.

 

 

§3 Consulting

 

Soweit wir Consultingleistungen erbringen, gelten, abweichend von den gesetzlichen Bestimmungen, folgende Kündigungsregelungen:

 

3.1 Kündigung bei zeitlich nicht befristeten Dienstverträgen

Handelt es sich bei einem Auftrag um einen zeitlich nicht befristeten Dienstvertrag, kann der Kunde diesen, auch wenn eine Abrechnung nach Tagessätzen vereinbart ist, nur mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende kündigen.

 

3.2 Annahmeverzug bei zeitlich befristeten Dienstverträgen

Handelt es sich bei einem Auftrag um einen zeitlich befristeten Dienstvertrag und kommt der Kunde mit der Annahme der Dienste von uns in Verzug findet § 615 ² BGB keine Anwendung.

 

 

§ 4 gemischte Verträge

 

Soweit wir uns in einem Vertrag zu einem Paket unterschiedlicher Leistungen verpflichtet haben (bspw. zu agiler Projektierung und anschließender Supervision) gelten die insoweit abgrenzbaren Teile als eigenständige Verträge (bspw. agiler Werkvertrag und anschließender Dienstvertrag).

 

 

Stand: Juni 2022